§ 15 Verstärkte Sorgfaltspflichten, Verordnungsermächtigung
Stand: 04.01.2025
Wird zitiert von 17
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamburg, 03.11.2023 – 13 U 149/22Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 11.12.2024 – 14 W 23/24Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 11.12.2024 – 14 W 22/24Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 17.01.2026 – 37 W 2/26
- BVerfG, 19.11.2018 – 1 BvR 1335/18Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde gegen Rechtsnorm unzulässig, wenn fachgerichtlicher Rechtsschutz zumutbar - negative Feststellungsklage (§ 43 Abs 1 VwGO) gegen individuelle Verbindlichkeit normativer Verbote oder Verpflichtungen statthaft - erheblicher fachgerichtlicher Klärungsbedarf hinsichtlich Vorschriften des Geldwäschegesetzes idF vom 23.06.2017Zitiert von 6
- OVG Sachsen-Anhalt, 21.11.2024 – 4 M 149/24
Zuletzt entschieden
- BGH, 21.04.2026 – XI ZR 232/23(Haftung einer Steuerberatungsgesellschaft aufgrund der Durchführung eines Treuhandvertrags; Vorschriften des Geldwäschegesetzes als mögliche Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB)
- LG Detmold, 17.06.2025 – 2 O 89/25
- LG Dortmund, 23.05.2025 – 3 O 157/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 GwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/15#abs-1 (1) Die verstärkten Sorgfaltspflichten sind zusätzlich zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten zu erfüllen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/15#abs-2 (2) Verpflichtete haben verstärkte Sorgfaltspflichten zu erfüllen, wenn sie im Rahmen der Risikoanalyse oder im Einzelfall unter Berücksichtigung der in den Anlagen 1 und 2 genannten Risikofaktoren feststellen, dass ein höheres Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bestehen kann. Die Verpflichteten bestimmen den konkreten Umfang der zu ergreifenden Maßnahmen entsprechend dem jeweiligen höheren Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung. Für die Darlegung der Angemessenheit gilt § 10 Absatz 2 Satz 4 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/15#abs-3 (3) Ein höheres Risiko liegt insbesondere vor, wenn es sich
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/15#abs-4 (4) In einem der in den Absätzen 2 und 3 Nummer 1 genannten Fälle sind mindestens folgende verstärkte Sorgfaltspflichten zu erfüllen:
Wenn im Fall des Absatzes 3 Nummer 1 der Vertragspartner oder der wirtschaftlich Berechtigte erst im Laufe der Geschäftsbeziehung ein wichtiges öffentliches Amt auszuüben begonnen hat oder der Verpflichtete erst nach Begründung der Geschäftsbeziehung von der Ausübung eines wichtigen öffentlichen Amts durch den Vertragspartner oder den wirtschaftlich Berechtigten Kenntnis erlangt, so hat der Verpflichtete sicherzustellen, dass die Fortführung der Geschäftsbeziehung nur mit Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene erfolgt. Bei einer ehemaligen politisch exponierten Person haben die Verpflichteten für mindestens zwölf Monate nach Ausscheiden aus dem öffentlichen Amt das Risiko zu berücksichtigen, das spezifisch für politisch exponierte Personen ist, und so lange angemessene und risikoorientierte Maßnahmen zu treffen, bis anzunehmen ist, dass dieses Risiko nicht mehr besteht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/15#abs-5 (5) In dem in Absatz 3 Nummer 2 genannten Fall haben Verpflichtete mindestens folgende verstärkte Sorgfaltspflichten zu erfüllen:
Permalink zu Abs. 5arecht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/15#abs-5a (5a) In dem in Absatz 3 Nummer 2 genannten Fall und zusätzlich zu den in Absatz 5 genannten verstärkten Sorgfaltspflichten können die zuständigen Aufsichtsbehörden risikoangemessen und im Einklang mit den internationalen Pflichten der Europäischen Union eine oder mehrere von den Verpflichteten zu erfüllende verstärkte Sorgfaltspflichten anordnen, die auch folgende Maßnahmen umfassen können:
Bei der Anordnung dieser Maßnahmen gilt für die zuständigen Aufsichtsbehörden Absatz 10 Satz 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/15#abs-6 (6) In dem in Absatz 3 Nummer 3 genannten Fall sind mindestens folgende verstärkte Sorgfaltspflichten zu erfüllen:
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/15#abs-7 (7) In dem in Absatz 3 Nummer 4 genannten Fall haben Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 9 bei Begründung einer Geschäftsbeziehung mindestens folgende verstärkte Sorgfaltspflichten zu erfüllen:
Handelt es sich um eine grenzüberschreitende Korrespondenzbeziehung zwischen Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, hat der Verpflichtete zusätzlich zu den verstärkten Sorgfaltspflichten nach Satz 1 Nummer 1 Informationen über die Zulassung oder Eintragung des Respondenten einzuholen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/15#abs-8 (8) Liegen Tatsachen, einschlägige Evaluierungen, Berichte oder Bewertungen nationaler oder internationaler für die Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung zuständiger Stellen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass über die in Absatz 3 genannten Fälle hinaus ein höheres Risiko besteht, so kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass die Verpflichteten die Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen einer verstärkten Überwachung unterziehen und zusätzliche, dem Risiko angemessene Sorgfaltspflichten sowie erforderliche Gegenmaßnahmen zu erfüllen haben.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/15#abs-9 (9) Ist der Verpflichtete nicht in der Lage, die verstärkten Sorgfaltspflichten zu erfüllen, so gilt § 10 Absatz 9 entsprechend.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/15#abs-10 (10) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
Das Bundesministerium der Finanzen hat bei Erlass einer Rechtsverordnung nach dieser Vorschrift einschlägige Evaluierungen, Bewertungen oder Berichte internationaler Organisationen oder von Einrichtungen für die Festlegung von Standards mit Kompetenzen im Bereich der Verhinderung von Geldwäsche und der Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung hinsichtlich der von einzelnen Drittstaaten ausgehenden Risiken zu berücksichtigen.